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Satzung der Gesellschaft für Didaktik des Sachunterrichts e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Gesellschaft für Didaktik des Sachunterrichts" (GDSU). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 - Zwecke und Aufgaben

2.1.   Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Didaktik des Sachunterrichts als wissenschaftlicher Disziplin in Forschung, Lehre und Entwicklung, in Lehrerfort- und Weiterbildung sowie in der Schulpraxis. Zu diesem Zweck pflegt er die Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftsdisziplinen, Institutionen, Verbänden und Einzelpersonen im In- und Ausland.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere

   a) Darstellung und Diskussion von Forschungsergebnissen zur Didaktik des Sachunterrichts,
   b) Weiterentwicklung sachunterrichtlicher Konzeptionen,
   c) Förderung des Dialogs und der Kooperation mit den Bezugs- und Nachbarwissenschaften der Didaktik des Sachunterrichts,
   d) Mitarbeit an der Entwicklung und Erprobung neuer Curricula, Förderung schulpraktischer Initiativen,
   e) Förderung und Entwicklung neuer Elemente der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Sachunterricht,
   f) Vertretung der Belange des Faches Didaktik des Sachunterrichts,
   g) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
   h) Bemühungen, dem Schulfach/Lernbereich Sachunterricht einen angemessenen Platz in der Grundschule zu sichern,
   i) Förderung der internationalen Kooperation in den genannten Aufgabenfeldern.

2.2.   Der Verein veranstaltet jährlich mindestens eine Arbeitssitzung.

2.3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bezweckt keine eigene Vermögensbildung und keinerlei Gewinn im kaufmännischen Sinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhälnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 - Mitgliedschaft

3.1.   Dem Verein können natürliche und juristische Personen durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer beitreten. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch Bestätigung des Vorstandes und durch Zahlung des Mitgliederbeitrages.

3.2.   Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis zum 1. März bzw. nach Eintritt im ganzen zu zahlen.

3.3.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.

3.4.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied zwei Jahre seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Das Mitglied ist vor dem Vorstandsbeschluss zu informieren.

3.5.   Die Mitglieder erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins eingezahlte Gelder zurück. Sie haben nach dem Ausscheiden keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

3.6.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
   - die Mitgliederversammlung,
   - der Vorstand.

§ 5 - Mitgliederversammlung

5.1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft, wobei juristische Personen durch einen bevollmächtigten Vertreter teilnehmen.

5.2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung soll mit der jährlichen Arbeitstagung verbunden werden.

5.3.   Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muß der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft anwesend ist.

5.4.   Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren einzeln die Mitglieder des Vorstandes. Einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5.5.   Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

5.6.   Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand mit einfacher Mehrheit Entlastung.

5.7.   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben einsetzen.

5.8.   Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Sitzung angekündigt werden; sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.9.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 6 - Vorstand

6.1.   Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte des Vereins im Sinne des Vereinszwecks und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse verantwortlich.

6.2.   Die beiden Vorsitzenden und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sind Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei gemeinsam vertreten den Verein.

6.3.   Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Gesamtvorstandes.

6.4.   Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6.5.   Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder für bestimmte Aufgaben in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder sind bei Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, stimmberechtigt.

6.6.   Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen.

6.7.   Der Vorstand beschließt nach Befragung der Mitglieder über Thematik, Ort und Modalitäten der nach 2.2. stattfindenden nächstfolgenden Jahrestagung.

6.8.   Der Vorstand gibt auf der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

6.9.   Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 7 - Arbeitsgruppen und Kommissionen

7.1.   Arbeitsgruppen können für zwei oder vier Jahre eingerichtet werden. Die Konstituierung und die Leitung der Wahl einer/eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters erfolgt durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes. Dabei ist entsprechend § 5.4. zu verfahren. Jedes Mitglied des Vereins kann durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe dieser beitreten. Die Arbeitsgruppen legen dem Vorstand die Sitzungsprotokolle und Jahresberichte vor.

7.2.   Der Vorstand kann Kommissionen zur Erfüllung sachlich und zeitlich begrenzter Aufgaben einsetzen. Über Mitgliedschaft und den Vorsitz in Kommissionen entscheidet der Vorstand.

§ 8 - Auflösung

8.1.   Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn sie als Tagesordnungspunkt einer ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung vorgesehen war.

8.2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung, welchem gemeinnützigen steuerbegünstigten Zweck das Vereinsvermögen zufließt. Dabei ist das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft zuzuführen, die es entsprechend den in dieser Satzung niedergelegten Zielen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§ 9 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung wurde am 19.03.1993 von der Mitgliederversammlung der GDSU in Köthen beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen am 10.03.2000 in München und am 09.03.2001 in Lüneburg geändert.

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